Ausweiskopie schwärzen: Welche Angaben Sie abdecken dürfen

Von Kevin Pabst
IT-Security Expert
Ausweiskopie schwärzen: Stapel kopierter Papiere als Sinnbild für Personalausweis-Kopien in fremden Akten
Bildquelle: Unsplash (Gemeinfrei)

Eine Kopie ist schnell gemacht. Wieder einsammeln lässt sie sich nie. Adressdaten bei über 100 Brokern löschen lassen

Auf einer Ausweiskopie werden nach Auffassung der Datenschutzaufsicht üblicherweise nur Vor- und Nachname, Anschrift und Gültigkeitsdauer gebraucht. Seriennummer, Zugangsnummer, Staatsangehörigkeit, Größe, Augenfarbe, Lichtbild und die Maschinenzeile auf der Rückseite dürfen Sie schwärzen. Nur wo das Geldwäschegesetz greift, etwa bei Banken, ist die vollständige Kopie vorgeschrieben.

Die Situation kennt fast jeder: Ein Formular verlangt „bitte Ausweiskopie beilegen", und weil der Vorgang sonst nicht weitergeht, landet der Perso auf dem Scanner oder unter der Handykamera. Vorder- und Rückseite, alles drauf, abgeschickt. Was dabei übersehen wird: Der deutsche Personalausweis trägt rund fünfzehn getrennte Angaben, und die wenigsten davon haben mit der Frage zu tun, die der Empfänger eigentlich klären will, nämlich ob Sie die Person sind, die Sie zu sein behaupten.

Dieser Artikel geht den Ausweis Feld für Feld durch, sortiert die Rechtslage nach § 20 PAuswG und der Datenminimierung, benennt die eine Ausnahme, in der Schwärzen tatsächlich nicht vorgesehen ist, und liefert drei Dinge zum direkten Anwenden: eine Felder-Matrix, den technisch sauberen Weg zum Schwärzen (der häufigste Weg ist der unsichere) und einen kurzen Vermerk, den Sie auf jede Kopie setzen sollten.

Auf einen Blick: Ausweiskopie richtig schwärzen

  • Erforderlich sind meist nur Name, Anschrift und Gültigkeitsdauer
  • Die sechsstellige Zugangsnummer gehört auf keine Kopie
  • Die Maschinenzeile der Rückseite ist der wertvollste Teil für Missbrauch
  • Banken und andere GwG-Verpflichtete brauchen die Vollkopie
  • Vermieter dürfen bei der Besichtigung ansehen, nicht kopieren
  • Weitergabe der Kopie an Dritte ist gesetzlich untersagt

Was auf Ihrem Personalausweis steht, Feld für Feld

Der Ausweis ist kein einzelnes Datum, sondern ein Bündel. Jedes Feld hat einen eigenen Zweck und einen eigenen Missbrauchswert, und die beiden hängen kaum zusammen. Die drei Angaben, die einen Identitätsnachweis praktisch tragen, sind unspektakulär. Die interessanten Felder für jemanden mit unlauteren Absichten sind die Nummern.

Die Dokumentennummer (neunstellig, oben rechts auf der Vorderseite) ist die Kennung des Dokuments, nicht der Person. Sie wechselt mit jedem neuen Ausweis, bleibt aber für dessen gesamte Laufzeit gleich und taugt deshalb als Schlüssel, um Datensätze über Jahre hinweg zusammenzuführen. Der Gesetzgeber hat das Problem gesehen: § 20 Abs. 3 PAuswG untersagt es, die Seriennummer für einen automatisierten Abruf personenbezogener Daten zu nutzen, und schränkt nichtöffentliche Stellen dabei deutlich stärker ein als Behörden.

Die Zugangsnummer, kurz CAN, ist die sechsstellige Zahl auf der Vorderseite neben dem Gültigkeitsdatum. Sie wirkt harmlos, weil sie für sich genommen nichts über Sie aussagt. Ihre Funktion ist eine andere: Wer bei der Online-Ausweisfunktion zweimal die falsche PIN eingibt, muss vor dem dritten und letzten Versuch die CAN eingeben. Damit soll das System sicherstellen, dass die Person den Ausweis tatsächlich in der Hand hält. Steht die CAN auf einer kursierenden Kopie, ist genau diese Annahme nicht mehr gedeckt. Sie ist deshalb das Feld, bei dem der geringste Nutzen für den Empfänger auf den größten Schaden im Missbrauchsfall trifft.

Die maschinenlesbare Zone auf der Rückseite, die drei Zeilen aus Großbuchstaben und spitzen Klammern, wiederholt die Kerndaten in einer Form, die Maschinen in Millisekunden einlesen. Sie enthält zusätzlich Prüfziffern, mit denen sich die Richtigkeit der Angaben rechnerisch bestätigen lässt. Für einen Menschen, der Ihre Identität prüfen will, ist diese Zone überflüssig, er liest den Klartext darüber. Für automatisierte Weiterverarbeitung ist sie das Gegenteil von überflüssig.

Die Nebenangaben Größe, Augenfarbe und Staatsangehörigkeit sind für die allermeisten Vorgänge schlicht ohne Belang und liefern im Zweifel nur Material für Diskriminierung oder für das Ausfüllen weiterer Formulare in Ihrem Namen. Beim Lichtbild gilt dasselbe in verschärfter Form: Ein Passbild in guter Auflösung ist biometrisches Rohmaterial, und wer es besitzt, kann es in Verifizierungsprozesse einspeisen, die auf einen Gesichtsabgleich setzen.

Feld Wozu der Empfänger es braucht Auf der Kopie
Vor- und Nachname Kern des Identitätsnachweises bleibt lesbar
Anschrift (Rückseite) nur wenn die Adresse Teil des Vorgangs ist bleibt, sonst weg
Gültig bis Beleg, dass das Dokument gültig ist bleibt lesbar
Geburtsdatum nur bei Altersnachweis oder Vertragsschluss nur wenn nötig
Dokumenten- bzw. Seriennummer für die Identitätsprüfung ohne Funktion schwärzen
Zugangsnummer (CAN) gar nicht, sie gehört zur Online-Funktion immer schwärzen
Maschinenlesbare Zone nur für maschinelles Einlesen immer schwärzen
Größe, Augenfarbe für keinen zivilen Vorgang erforderlich schwärzen
Staatsangehörigkeit nur bei gesetzlicher Nachweispflicht im Regelfall schwärzen
Lichtbild nur beim persönlichen Abgleich vor Ort bei Fernkopien schwärzen

Diese Matrix ist der Kern des Artikels, und sie lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Alles, was eine Maschine lesen soll, und alles, was eine Nummer ist, hat auf einer Kopie nichts verloren. Der Rest richtet sich nach dem konkreten Vorgang.

Die Rechtslage: § 20 PAuswG und der Grundsatz der Datenminimierung

Zwei Regelwerke greifen hier ineinander. Das erste ist das Personalausweisgesetz, das für Ausweiskopien eigene, sehr klare Sätze bereithält. § 20 Abs. 2 Satz 1 lautet im Original: „Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist."

Daraus folgt zweierlei. Erstens: Ohne Ihre Zustimmung darf niemand kopieren, und eine Zustimmung, die Sie nur teilweise erteilen, ist eine gültige Zustimmung. Zweitens, und das wird selten gelesen: Die Kopie muss als Kopie erkennbar sein. Diese Pflicht trifft denjenigen, der ablichtet, in der Praxis kümmert sich darum aber kaum jemand. Sie können die Sache selbst in die Hand nehmen, und weiter unten steht, wie.

Noch wichtiger ist Satz 2 derselben Vorschrift: „Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben." Das ist ein eigenständiges gesetzliches Weitergabeverbot, unabhängig von allem, was die DSGVO sonst noch verlangt. Wer Ihre Ausweiskopie erhalten hat, darf sie nicht an Partnerfirmen, Inkassodienstleister oder Konzerngesellschaften durchreichen, auch nicht mit Verweis auf irgendeine Klausel in den Geschäftsbedingungen.

Das zweite Regelwerk ist die DSGVO mit dem Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c: Erhoben werden darf nur, was für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat daraus eine ungewöhnlich konkrete Empfehlung abgeleitet: Zugangs- und Seriennummer, Staatsangehörigkeit, Größe, Augenfarbe, Lichtbild und maschinenlesbare Zone sollten geschwärzt werden, erforderlich seien typischerweise nur Vor- und Nachname, Anschrift und Gültigkeitsdauer. Dieselbe Behörde stellt ausdrücklich klar, dass niemand verpflichtet ist, überhaupt eine Kopie herauszugeben.

Praktisch heißt das: Wenn ein Unternehmen die ungeschwärzte Vollkopie zur Bedingung macht, liegt die Begründungslast nicht bei Ihnen. Fragen Sie schriftlich nach der Rechtsgrundlage und nach dem Zweck jedes einzelnen Feldes. In vielen Fällen kommt darauf keine Antwort, sondern schlicht die Freigabe des Vorgangs mit der geschwärzten Fassung. Dass Ihre Betroffenenrechte dabei mehr hergeben als nur Auskunft, haben wir in der Übersicht zu Art. 17 und Art. 21 DSGVO ausführlich aufgeschlüsselt.

Wann Schwärzen nicht vorgesehen ist: das Geldwäschegesetz

Es gibt eine Gruppe von Empfängern, bei denen die Schwärzung ins Leere läuft, und zwar aus einem nachvollziehbaren Grund. Geldwäscherechtlich Verpflichtete dürfen nach § 8 Abs. 2 GwG vollständige Kopien der zur Identitätsprüfung vorgelegten Dokumente anfertigen oder diese vollständig optisch digitalisieren. Vollständig bedeutet hier: alle Seiten mit identitätsrelevanten Angaben, beim Personalausweis also Vorder- und Rückseite einschließlich der Maschinenzeile. Nach § 8 Abs. 4 GwG sind diese Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Das heißt allerdings auch: Bei jeder Bank, bei der Sie je ein Konto eröffnet haben, liegt eine ungeschwärzte Vollkopie, und wie schnell ein solcher Bestand das Haus verlässt, zeigt der Fall um die bei Revolut herausgegebenen Ausweiskopien und Kontodaten.

Zu diesem Kreis gehören nicht nur Banken. Ebenfalls erfasst sind unter anderem Versicherungsunternehmen, Immobilienmakler, Notare, Steuerberater, Spielbanken und Handelsplattformen für Kryptowerte. Wer dort ein Konto oder ein Depot eröffnet, eine Immobilie kauft oder eine Beurkundung braucht, wird um die Vollkopie nicht herumkommen und sollte es auch nicht versuchen.

Diese Ausnahme ist allerdings scharf begrenzt und wird in der Praxis regelmäßig überdehnt. Ein Online-Händler, ein Fitnessstudio, ein Gewinnspielveranstalter, eine Tauschplattform oder ein Vermieter sind keine Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Wenn von dort die Forderung nach einer ungeschwärzten Vollkopie kommt, ist der Verweis auf „gesetzliche Vorgaben" in aller Regel eine Behauptung ohne Grundlage. Zwei Fragen genügen, um das zu prüfen: Nach welcher Vorschrift genau, und für welchen der Felder auf dem Ausweis.

Sieben Alltagsfälle, einzeln eingeordnet

Die abstrakte Regel hilft wenig, wenn jemand im Maklerbüro die Hand aufhält. Deshalb die sieben Situationen, in denen die Frage tatsächlich aufkommt.

Die Muster in Fall sieben funktionieren nur deshalb so zuverlässig, weil die Täter vorher schon etwas über Sie wissen: die aktuelle Anschrift, das Alter, die Kaufgewohnheiten, manchmal den Arbeitgeber. Dieses Umfeldmaterial stammt selten aus einem Hack, sondern meist aus dem ganz legalen Adress- und Werbedatenhandel. Wer diesen Bestand abräumen lässt, nimmt der Ansprache ihre Glaubwürdigkeit. Löschschutz für Ihre Adressdaten einrichten und die Anfragen kommen ohne die Details, die sie echt wirken lassen.

So schwärzen Sie technisch richtig

An dieser Stelle scheitern die meisten, und zwar nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil die naheliegende Methode falsch aussieht: Sie sieht nämlich völlig richtig aus.

Security Alert / Real Talk

Ein schwarzes Rechteck, das Sie in Word, in PowerPoint oder in der PDF-Vorschau über ein Feld legen, ist kein Schwärzen. Es ist ein Objekt, das über dem unveränderten Original liegt. Je nach Programm lässt es sich im fertigen PDF anklicken und verschieben, und selbst wenn nicht, ist das Bild darunter noch vollständig in der Datei enthalten. Die Schwärzung, die auf dem Bildschirm perfekt wirkt, ist damit genau so haltbar wie ein Blatt Papier, das man über ein anderes legt.

Sicher wird die Sache erst, wenn die Bildpunkte selbst überschrieben werden. Dafür gibt es drei Wege, und alle drei sind in wenigen Minuten erledigt.

Drei Details, die unabhängig vom gewählten Weg über das Ergebnis mitentscheiden. Erstens die Metadaten: Handy-Scan-Apps schreiben Aufnahmezeit, Gerätemodell und je nach Einstellung den Aufnahmeort in die Datei. Zweitens der Dateiname, denn „Perso_Vorderseite.jpg" in einem gehackten Postfach ist eine Einladung an jeden Angreifer, der die Mailbox nach Anhängen durchsucht. Nennen Sie die Datei nach dem Vorgang, nicht nach dem Dokument. Drittens die Auflösung: Sie sollte gerade so hoch sein, dass ein Mensch die freigelassenen Felder lesen kann, und keinen Deut höher.

Der Drei-Zeilen-Vermerk auf der Kopie

Diesen Teil sparen selbst sorgfältige Leute aus, dabei kostet er dreißig Sekunden und verändert die Beweislage spürbar. Schreiben Sie vor dem Versand drei kurze Zeilen quer über die Kopie, nicht an den Rand. Alles, was am Rand steht, lässt sich in zwei Sekunden abschneiden; was quer über dem Bild liegt, nicht.

Praktischer Hinweis zum Schreiben: Setzen Sie die Zeilen so, dass sie über den geschwärzten Bereichen und über dem Lichtbild liegen, nicht über den Feldern, die lesbar bleiben sollen. Sonst kommt die Kopie mit der Bitte um eine saubere Fassung zurück, und Sie schicken am Ende doch das Original.

Wenn die Kopie längst unterwegs ist

Bleibt der Fall, der die meisten Leser hierher gebracht haben dürfte: Die Kopie ist raus, ungeschwärzt, und im Nachhinein fühlt sich das falsch an. Eine Kopie zurückzuholen, ist nicht möglich, weder technisch noch rechtlich. Was möglich ist, ist die Begrenzung dessen, was sich damit anfangen lässt. Arbeiten Sie die folgenden Punkte in dieser Reihenfolge ab.

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Warum der Datenhandel die eigentliche Vorstufe ist

Eine Ausweiskopie allein trägt einen Identitätsmissbrauch selten. Sie wird erst dann gefährlich, wenn sie mit einem stimmigen Umfeld zusammenkommt: aktuelle Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Haushaltsgröße, ungefähre Kaufkraft. Genau dieses Umfeld wird in Deutschland ganz offen gehandelt, von Adress- und Werbedatenbanken wie Acxiom, AZ Direct, Deutsche Post Direkt oder Schober, und es ist für wenig Geld in großen Mengen zu bekommen.

Hier setzen wir an, und zwar an der Stelle, an der ein rechtlicher Hebel tatsächlich greift. Für reines Werbeprofiling fehlt diesen Unternehmen häufig eine fortbestehende Rechtsgrundlage, und dann trägt ein Löschantrag nach Art. 17 DSGVO. Wir stellen diese Anträge gebündelt bei über 100 Brokern, dokumentieren die Antworten und hängen bei ausbleibenden Reaktionen nach. Eine Abgrenzung, die uns wichtig ist: Bonitätseinträge bei Auskunfteien sind davon nicht erfasst, die stehen auf eigener gesetzlicher Grundlage und lassen sich nicht per Löschantrag entfernen. Es geht um den Werbe- und Adressdatenbestand, und der ist es, der Betrugsansprachen ihre Details liefert. Schutz vor neuen Datenspuren einrichten ist der Schritt, der nach dem Aufräumen der Ausweiskopien ansteht.

Häufige Fragen zur Ausweiskopie

Darf ich meine Ausweiskopie überhaupt schwärzen?
Ja. § 20 Abs. 2 PAuswG erlaubt die Ablichtung nur mit Ihrer Zustimmung, und Sie bestimmen, in welchem Umfang Sie zustimmen. Zusätzlich gilt der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: Eine Stelle darf nur die Angaben erheben, die sie für ihren Zweck wirklich braucht. Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen nennt als typischerweise erforderlich lediglich Vor- und Nachname, Anschrift und Gültigkeitsdauer.
Welche Felder soll ich auf der Ausweiskopie abdecken?
Nach der Empfehlung der Datenschutzaufsicht: Zugangsnummer und Seriennummer, Staatsangehörigkeit, Größe, Augenfarbe, das Lichtbild sowie die maschinenlesbare Zone auf der Rückseite. Die Zugangsnummer ist die sechsstellige Zahl auf der Vorderseite; sie wird beim dritten PIN-Versuch der Online-Ausweisfunktion abgefragt und gehört deshalb auf keine Kopie. Die Maschinenzeile enthält die Ausweisdaten in maschinell auslesbarer Form und ist der Teil, der sich am leichtesten automatisiert weiterverarbeiten lässt.
Warum verlangt meine Bank eine vollständige Ausweiskopie ohne Schwärzung?
Weil das Geldwäschegesetz das ausdrücklich vorsieht. Nach § 8 Abs. 2 GwG dürfen und müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete vollständige Kopien der vorgelegten Ausweisdokumente anfertigen oder sie vollständig optisch digitalisieren, bei einem Personalausweis also Vorder- und Rückseite. Diese Unterlagen sind nach § 8 Abs. 4 GwG fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten. Zu den Verpflichteten zählen neben Banken unter anderem Versicherer, Immobilienmakler, Notare und Handelsplattformen für Kryptowerte.
Darf ein Vermieter bei der Besichtigung eine Ausweiskopie verlangen?
Vorlegen und ansehen ja, kopieren nein. Beim Besichtigungstermin darf die Identität durch Vorlage geprüft werden, eine Kopie ist in dieser Phase unzulässig. Zulässig ist allenfalls ein abstrakter Vermerk wie „Identität geprüft". Eine Ablichtung kommt frühestens beim Vertragsabschluss in Betracht, und auch dann nur im erforderlichen Umfang. Wer Ihnen die Wohnung nur gegen Vollkopie zeigen will, verlangt mehr, als ihm zusteht.
Reicht ein schwarzes Rechteck über dem Feld in Word oder in der PDF-Vorschau?
Nein, und das ist der häufigste Fehler. Ein eingefügtes Rechteck liegt als eigenes Objekt über dem Bild. Je nach Programm lässt es sich im fertigen PDF verschieben, löschen oder das Dokument lässt sich in seine Bestandteile zerlegen, wodurch das unbearbeitete Original wieder sichtbar wird. Sicher ist nur eine Schwärzung, bei der die Bildpunkte selbst überschrieben werden: als Bilddatei übermalen und als JPG oder PNG speichern, die Schwärzungsfunktion eines PDF-Programms tatsächlich anwenden, oder von der geschwärzten Ansicht einen Screenshot aufnehmen und nur diesen versenden.
Was mache ich, wenn meine Ausweiskopie in falsche Hände geraten ist?
Eine Kopie lässt sich nicht zurückrufen, deshalb geht es um Schadensbegrenzung. Sperren Sie die Online-Ausweisfunktion über den Sperr-Notruf 116 116; dafür brauchen Sie das Sperrkennwort aus dem PIN-Brief beziehungsweise bei neueren Ausweisen aus der Abholbestätigung, ersatzweise sperrt die Ausweisbehörde. Erstatten Sie Anzeige und heben Sie das Aktenzeichen auf, fordern Sie eine Selbstauskunft bei den Auskunfteien an, um Verträge auf Ihren Namen früh zu bemerken, und widersprechen Sie unberechtigten Mahnbescheiden innerhalb von zwei Wochen.
Darf ein Unternehmen meine Ausweiskopie an andere Firmen weitergeben?
Nein. § 20 Abs. 2 Satz 2 PAuswG verbietet das ausdrücklich: „Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben." Das ist eine eigenständige gesetzliche Schranke zusätzlich zum allgemeinen Datenschutzrecht und gilt unabhängig davon, ob Sie der Anfertigung der Kopie einmal zugestimmt haben. Ein Hinweis auf diese Vorschrift direkt auf der Kopie kostet nichts und schafft im Streitfall Klarheit.

Machen Sie sich unsichtbar.

Welche Ausweiskopie Sie künftig herausgeben, entscheiden Sie selbst. Über die Anschrift, das Alter und die Kaufgewohnheiten, die längst in Werbedatenbanken liegen, bisher nicht. Wir stellen dort die Löschanträge nach Art. 17 DSGVO, halten die Fristen nach und melden uns, wenn Ihre Adresse in einem neuen Datenbestand auftaucht.

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